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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Definition
Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für
Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Overboost
Chiptuning, und dem Vertragspartner. Wobei diese Bedingungen
sowohl für Firmen lt. HGB als auch für Konsumenten, folgend
"Kunde" genannt, gelten.
2.
Geltungsbereich der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen Overboost
Chiptuning und dem Kunden erfolgen auch künftig
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit der
Entgegennahme von Lieferung und Leistung erklärt sich der
Kunde mit diesen Bedingungen einverstanden. Weiters ist der
Kunde verpflichtet bei einer Weiterveräußerung an Dritte
unserer Produkte bzw. Fahrzeuge mit unseren Produkten,
diesen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis
zu bringen.
3. Angebot
Vertragsschluss und Rücktritt
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An
Bestellungen bzw. Aufträge ist der Kunde zwei Wochen lang
gebunden. Für einen Rücktritt bedarf es einer schriftlichen
Bestätigung durch Overboost Chiptuning.
4.
Lieferung und Leistung
Alle
Liefertermine sind unverbindlich, außer es wurde ein
Fixtermin vereinbart. Fälle der höheren Gewalt entheben
Overboost Chiptuning von der Lieferpflicht. Etwaigen
erhöhten Zeitbedarf durch unvorhersehbare Montagearbeiten
behält sich Overboost Chiptuning vor. Schadenersatz durch
Nichtlieferung steht dem Kunden nicht zu.
5. Preise
Es gelten
die Preise der zuletzt ausgegebenen Preisliste, bzw.
Vereinbarungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage
der Lieferung und Leistung.
6. Produkt
Alle
Angaben wie Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit sind cirka
Werte, welche geringfügig unter bzw. überschritten werden
können, da das ermittelte Datenmaterial von
Referenzfahrzeugen stammt, welche von Ihren Fahrzeug
abweichen können. Eine Haftung ist dadurch ausgeschlossen.
Der Kunde erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges,
mit der daran verrichteten Arbeit einverstanden.
7.Gewährleistung
Die
Gewährleistung auf die von Overboost Chiptuning installierte
Software bzw. Hardware beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt
des Einbaus. Soweit bei Neufahrzeugen durch Installation des
Tuning-Chips/Softwareänderung die vom ursprünglichen
Hersteller gewährte Werksgarantie entfallen, übernimmt
Overboost Chiptuning ihrerseits die vorgenannte Garantie
nicht.(Eine Motorgarantie kann gegen einen Aufpreis
abgeschlossen werden).Der Kunde wurde darauf hingewiesen das
durch die Veränderung der Leistungsdaten die
Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt, sollte diese
Veränderung nicht durch ein neuerliches TÜV – Gutachten (
das bei der Firma Overboost Chiptuning für die meisten
Fahrzeuge gegen Aufpreis erhältlich ist ) wieder zur
Betriebserlaubnis führen, hat dieses Fahrzeug keine
Zulassung laut StVO und darf nur im Motorsport verwendet
werden. Der Käufer ist ausdrücklich über Alle, in Verbindung
mit der Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors,
Turbolader, Getriebe, Achsen alle Beweglichen Teile usw.,
und die daraus möglicherweise resultierende kürzere
Lebensdauer ( als auch Abgasveränderung, Rechtliche
Auswirkungen sowie höhere Steuern und
Versicherungseinstufung) von der Firma Overboost Chiptuning
unmittelbar vor der Durchführung bzw. Kauf vollständig und
ausführlich informiert worden. Der Kunde ist verpflichtet
die Mehrleistung seiner Versicherung zu melden.
8.
Eigentumsvorbehalt
Die
gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum von Overboost Chiptuning.
9.
Zahlungsbedingungen
Sofort nach
Erhalt der Rechnung ohne Abzug.
10.
Urheberrecht
Alle von
Overboost Chiptuning gelieferten und verwendeten Produkte
wie Software, Hardware von Steuergeräten, aber auch das
Corporate Design dürfen weder kopiert oder nachgemacht
werden. Dies löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von
EUR 12.000,-- aus.
11.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Krems a.d. Donau.
12.
Schlussbestimmung
Sollten
Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmung, verpflichten sich die
Parteien eine solche zu setzen, die ihr wirtschaftlich am
nächsten kommt.
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