|
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Definition
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für
Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Overboost Chiptuning, und dem
Vertragspartner. Wobei diese Bedingungen sowohl für Firmen lt. HGB als
auch für Konsumenten, folgend "Kunde" genannt, gelten.
2. Geltungsbereich der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen Overboost Chiptuning und
dem Kunden erfolgen auch künftig ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Mit der Entgegennahme von Lieferung und Leistung
erklärt sich der Kunde mit diesen Bedingungen einverstanden. Weiteres
ist der Kunde verpflichtet bei einer Weiterveräußerung an Dritte unserer
Produkte bzw. Fahrzeuge mit unseren Produkten, diesen unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu bringen.
3. Angebot Vertragsschluss und Rücktritt
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An Bestellungen bzw.
Aufträge ist der Kunde zwei Wochen lang gebunden. Für einen Rücktritt
bedarf es einer schriftlichen Bestätigung durch Overboost Chiptuning.
4. Lieferung und Leistung
Alle Liefertermine sind unverbindlich, außer es wurde ein Fixtermin
vereinbart. Fälle der höheren Gewalt entheben Overboost Chiptuning von
der Lieferpflicht. Etwaigen erhöhten Zeitbedarf durch unvorhersehbare
Montagearbeiten behält sich Overboost Chiptuning vor. Schadenersatz
durch Nichtlieferung steht dem Kunden nicht zu.
5. Preise
Es gelten die Preise der zuletzt ausgegebenen Preisliste, bzw.
Vereinbarungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage der
Lieferung und Leistung.
6. Produkt
Alle Angaben wie Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit sind circa Werte,
welche geringfügig unter bzw. überschritten werden können, da das
ermittelte Datenmaterial von Referenzfahrzeugen stammt, welche von Ihren
Fahrzeug abweichen können. Eine Haftung ist dadurch ausgeschlossen. Der
Kunde erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges, mit der daran
verrichteten Arbeit einverstanden.
7.Gewährleistung
Die Gewährleistung auf die von Overboost Chiptuning installierte Software
bzw. Hardware beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Einbaus. Soweit bei
Neufahrzeugen durch Installation des Tuning-Chips/Softwareänderung die
vom ursprünglichen Hersteller gewährte Werksgarantie entfallen,
übernimmt Overboost Chiptuning ihrerseits die vorgenannte Garantie
nicht.(Eine Motorgarantie kann gegen einen Aufpreis abgeschlossen
werden).Der Kunde wurde darauf hingewiesen das durch die Veränderung der
Leistungsdaten die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt, sollte
diese Veränderung nicht durch ein neuerliches TÜV – Gutachten ( das bei
der Firma Overboost Chiptuning für die meisten Fahrzeuge gegen Aufpreis
erhältlich ist ) wieder zur Betriebserlaubnis führen, hat dieses
Fahrzeug keine Zulassung laut StVO und darf nur im Motorsport verwendet
werden. Der Käufer ist ausdrücklich über Alle, in Verbindung mit der
Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors, Turbolader,
Getriebe, Achsen alle Beweglichen Teile usw., und die daraus
möglicherweise resultierende kürzere Lebensdauer ( als auch
Abgasveränderung, Rechtliche Auswirkungen sowie höhere Steuern und
Versicherungseinstufung) von der Firma Overboost Chiptuning unmittelbar
vor der Durchführung bzw. Kauf vollständig und ausführlich informiert
worden. Der Kunde ist verpflichtet die Mehrleistung seiner Versicherung
zu melden.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
von Overboost Chiptuning.
9. Zahlungsbedingungen
Sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.
10. Urheberrecht
Alle von Overboost Chiptuning gelieferten und verwendeten Produkte wie
Software, Hardware von Steuergeräten, aber auch das Corporate Design
dürfen weder kopiert oder nachgemacht werden. Dies löst eine
Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 12.000,-- aus.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Krems a.d. Donau.
12. Schlussbestimmung
Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung,
verpflichten sich die Parteien eine solche zu setzen, die ihr
wirtschaftlich am nächsten kommt.
|